Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Facharztverband Rheinland-Pfalz e.V., niedergelassene Fachgebietsärzte“. 
Er hat seinen Sitz in Koblenz.

Der Verein ist in das Vereinsregister Koblenz (VR 12220) eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der niedergelassenen Fachgebietsärzte in Rheinland-Pfalz und deren Durchsetzung gegenüber dem Verordnungsgesetzgeber, dessen Gebührenordnung, sowie den Vertragspartnern der Kassenärztlichen Vereinigung und dieser selbst.

2. Der Verein unterstützt die Bemühungen um ein sinnvolles, am Patientenwohl orientiertes Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Verein hat die Aufgabe, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die freie und gewissenhafte Ausübung des Heilberufes infolge staatlicher Dirigismen und Restriktionen nicht ohne wirtschaftliche Gefährdung möglich ist.

4. Der Verein ist bereit, bei für ihn akzeptabel geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, die ambulante ärztliche Versorgung zu gewährleisten und zu organisieren, soweit damit nicht nur ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften betraut sind.

5. Der Verein fördert die betriebswirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder durch Beratung und Bereitstellung sonstiger Dienstleistungen für die ärztliche Tätigkeit. Er berät seine Mitglieder in allen Fragen der Berufsausübung.

6. Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Heilhilfsberufen und deren Organisationen.

7. Der Verein fördert und unterstützt die Aufgaben und Ziele des Deutschen Facharztverbandes e.V.

8. Der Verein ist fachgruppenungebunden, parteiunabhängig und frei.

9. Der Verein darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

10. Zur Durchführung seiner Zwecke wird der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen organisieren und die Forschung auf dem Gebiet der von ihm betriebenen Vorhaben nach Kräften fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Facharzt mit Praxissitz in Rheinland-Pfalz werden, der nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt.

2. Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische  Personen werden, die satzungsgemäß die Interessen der Ärzteschaft vertreten. Sie haben in der Mitgliederversammlung beratende Funktion und kein Stimmrecht.

3. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Antrages muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

4. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen erheben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie eventueller Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zum 01.01. eines Jahres fällig. Bei Eintritt nach dem 01.01. eines Jahres wird er zum ersten des übernächsten Monats fällig, spätestens aber bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres.

3. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich per Bankeinzug.

4. Ein Mitglied, das länger als einen Monat mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied auf Antrag ausgeschlossen werden. §5 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • durch Austritt des Mitglieds
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • bei Wegfall der Voraussetzungen der Vereinsmitgliedschaft
  • bei Verlust der Approbation

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Beschluss wird dem Betroffenen im Falle der Nichtanwesenheit vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.

4. Mitglieder haben auch im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit es nicht diese Satzung anders vorsieht.

2. Die Mitglieder werden für die Aufgaben des Vereins eintreten und erkennen mit dem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Verträge als für sich verbindlich an.

3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4. Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des Vereins in sämtlichen Belangen, die dem Vereinszweck entsprechen.

5. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Gericht am Sitz des Vereins zuständig.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden. u.a. ein Beirat.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für

  • Satzungsänderungen
  • Erlass nachgeordneten Vereinsrechts (z.B. Geschäftsordnung, Reisekostenverordnung, Beiratsordnung)
  • Wahl des Vorstandes, sowie dessen Entlassung
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Genehmigung eines Haushaltsplanes
  • Beitragsfestsetzung
  • Entscheidung über ein vom Vorstand abgelehntes Beitrittsgesuch
  • Ausschluss eines Mitglieds
  • Auflösung des Vereins

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Auf der MV selbst eingebrachte Anträge (Dringlichkeitsanträge) müssen mit einer Zweidrittelmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird der Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt. Anträge gemäß §9 Abs.9 werden grundsätzlich nicht als Dringlich-keitsanträge zugelassen

5. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erweiterbar.

6. Für die Einhaltung der Fristen nach §9 Abs. 3-5 ist der Tag der Aufgabe maßgebend.

7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

9. Entscheidungen über

  • Auflösung des Vereins
  • Satzungsänderungen 
  • Ausschluss eines Mitgliedes

sind mit Zweidrittelmehrheit zu fällen.

10. Die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen wird festgestellt. Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

11. Wahlen und Abstimmungen sind geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

12. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, Sie ist vom Versammlungsleiter und vom gewählten Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt 4 Wochen nach Versendung als genehmigt, wenn seitens der Mitglieder bis dahin kein Widerspruch eingelegt wird.

§10 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Zum Vorstand gehören:

  • der Vorstandsvorsitzende
  • der Stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister und 
  • 4 Beisitzer

2. Gesetzliche Vertreter im Sinne von §26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen.

5. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertretende Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstandseinberufung ist eine Tagesordnung beizufügen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

7.  Beschlussfassungen erfolgen in Vorstandssitzungen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung der Vorstandssitzung bezeichnet wurde. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
Ohne Versammlung des Vorstandes ist ein Beschluß nur gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder die Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklärt hat (Umlaufverfahren).

8. Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden.

9. Wird ein Beirat gebildet, kann der Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

10. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen. Dies ist durch eine Mitgliederversammlung zu bestätigen. Auch die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§11 Kassenprüfer

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht zulässig.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins  zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Es ist vorgesehen, in solch einem Falle das restliche Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Ärzteschaft im Land Rheinland-Pfalz zum Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung zuzuführen.

3. Als Liquidatoren werden der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§13 Anzeigepflicht

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung ist errichtet am 24. Juli 1996 und wurde geändert am 18. April 1997, 22.04.98, 27.02.02, 21.04.2004 und 04.05.2011.